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Handlungsbedarf bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung
Parameter zur Erstellung der Fortbestehensprognose
Unternehmenskrisen können zum Eintritt der materiellen Insolvenz führen. Die Insolvenzeröffnungsgründe im Sinne der Bestimmungen der Konkursordnung (KO) und der Ausgleichsordnung (AO),
• Zahlungsunfähigkeit,
• Überschuldung,
• drohende Zahlungsunfähigkeit,
bilden dazu den gesetzlichen Rahmen.
1. Rahmenbedingungen
Gemäß § 69 Abs. 2 KO hat der Schuldner "ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit" - gemeint ist auch Überschuldung - die Konkurseröffnung zu beantragen, sofern nicht "die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens sorgfältig betrieben worden ist".
Zahlungsunfähigkeit (§ 66 KO) und Überschuldung (§ 67 KO) sind die Auslöser für die Eröffnung des Konkurs-, aber auch des Ausgleichsverfahrens. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann der Schuldner - jedoch nur dieser! - ein Ausgleichsverfahren nach der AO, aber nicht ein Konkursverfahren beantragen. Unter dem Begriff "Insolvenzverfahren" werden sowohl das Konkurs- als auch das Ausgleichsverfahren nach der KO bzw. der AO verstanden.
2. Zur Zahlungsunfähigkeit
2.1. Der Begriff
Zahlungsunfähigkeit ist der allgemeine Konkursgrund, der für alle konkursfähigen Schuldner gilt. Der Begriff selbst ist jedoch im Gesetz nicht de...