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Tätige Reue
• Unter "tätiger Reue" im Begriffsverständnis des gerichtlichen Strafrechtes ist ein Strafaufhebungsgrund zu verstehen, welcher regelmäßig dann zum Tragen kommt, wenn der Täter eines Vermögensdeliktes den aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat. - (§ 19 Abs. 1 VStG), (Abweisung)
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