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Land-/Forstwirtschaft: Pauschalierung
• Die Durchschnittssätze im Rahmen der Vollpauschalierung zur Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft sind auf die regelmäßig in den Betrieben anfallenden S. R 24Rechtsgeschäfte, also auf die laufenden Einkünfte abgestellt und können infolgedessen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsablaufes stehende Vorgänge, z. B. die Veräußerung eines Betriebes, nicht berücksichtigen. Außerordentliche Erträge sind neben den Durchschnittssätzen gesondert zu erfassen. - (§ 21 EStG 1988), (Abweisung)
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