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SWK 11, 10. April 2008, Seite T 75

Artikel 3 - Änderung der Bundesabgabenordnung

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2007, wird wie folgt geändert:

In § 240 lautet der Abs. 2:

"(2) Bei Wegzug des Schuldners der Kapitalertragsteuer oder Verlegung der kuponauszahlenden Stelle (§ 95 Abs. 3 Z 2 erster und zweiter Teilstrich des Einkommensteuergesetzes 1988) in einen Staat der Europäischen Union oder einen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts-und Vollstreckungshilfe besteht, ist die Kapitalertragsteuer, die anlässlich des Wegzugs oder der Verlegung anfällt, von dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Schuldners der Kapitalertragsteuer zuständigen Finanzamt auf Antrag zu erstatten."

EB: Die Änderung bildet eine inhaltliche Einheit mit der Änderung des § 37 Abs. 8 EStG 1988 und steht systematisch im Zusammenhang mit der Änderung des § 95 EStG 1988.

Wechselt der Anleger das Kreditinstitut und überträgt er sein Wertpapier auf ein Depot bei einem anderen Kreditinstitut, behält das übertragende Kreditinstitut von den bereits aufgelaufenen, aber noch nicht fälligen Zinsen (Stückzinsen) KESt ein, während das neue Kreditinstitut in selber Höhe eine KESt-Gutschrift gewährt. Für die Kredit...

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