Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zoll: persönliche Gegenstände
• Art. 232 Abs. 1 ZK-DVO erlaubt die Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung durch Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren", sofern es sich um persönliche Gebrauchsgegenstände handelt, die von Reisenden gemäß Art. 563 ZK-DVO eingeführt werden. - (Art. 232 Abs. 1 ZK-DVO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
()