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SWK 20, 15. Juli 2008, Seite R 40

Gebrauchsabgabe Wien

Die Abgabepflicht (Gebrauchsabgabe) gemäß § 9 Abs. 1 Wr. GebrauchsAbgG knüpft an das Bestehen einer bescheidmäßig erteilten Gebrauchserlaubnis an (und nicht an eine "tatsächliche Ausnützung" der erteilten Bewilligung); die Abgabenpflicht nach dem Wr. GebrauchsAbgG und die Höhe der Abgabe bestehen unabhängig davon, ob die Abgabepflichtigen von der ihnen erteilten Gebrauchserlaubnis Gebrauch gemacht haben oder nicht. - (§ 9 Abs. 1 Wr. GebrauchsAbgG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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