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Gebrauchsabgabe Wien
• Die Abgabepflicht (Gebrauchsabgabe) gemäß § 9 Abs. 1 Wr. GebrauchsAbgG knüpft an das Bestehen einer bescheidmäßig erteilten Gebrauchserlaubnis an (und nicht an eine "tatsächliche Ausnützung" der erteilten Bewilligung); die Abgabenpflicht nach dem Wr. GebrauchsAbgG und die Höhe der Abgabe bestehen unabhängig davon, ob die Abgabepflichtigen von der ihnen erteilten Gebrauchserlaubnis Gebrauch gemacht haben oder nicht. - (§ 9 Abs. 1 Wr. GebrauchsAbgG), (Abweisung)
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