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Interessentenbeiträge OÖ
• Die Höhe der Interessentenbeiträge darf nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen. Bei Prüfung der durch § 1 Abs. 3 zweiter Satz OÖ Interessentenbeiträge-Gesetz (IBG) vorgesehenen Beschränkungen kommt es nicht darauf an, in welcher Weise der Abgabepflichtige die Liegenschaft tatsächlich nutzt, sondern nur darauf, zu welcher Nutzung sich die Liegenschaft (das Gebäude) aufgrund ihrer (seiner) objektiven Beschaffenheit im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht (Herstellung des Anschlusses, Abänderung des angeschlossenen Gebäudes) eignet. - (§ 1 Abs. 3 OÖ IBG), (Abweisung)
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