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Aufenthaltsabgabe Tirol
• "Entrichtete Abgabenbeträge" im Sinne des § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 sind nur solche Beträge, die für die Begleichung entstandener Abgabenschuldigkeiten an den Unterkunftgeber gezahlt werden. Daher bezieht sich auch die Abfuhrpflicht nur auf Beträge, die der Begleichung einer entstandenen Abgabenschuld dienten. Darüber hinaus - unter welchem Titel auch immer - an den Unterkunftgeber entrichtete Zahlungen stellen keine Zahlung S. R 40eines "Abgabenbetrages" im Sinne des § 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz dar. - (§ 7 Abs. 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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