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Gesellschaftsteuer: Stichtagsprinzip
• Für die Verkehrsteuern im Allgemeinen gilt der Grundsatz, wonach die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll (sog. Stichtagsprinzip). Das KVG enthält keine Bestimmungen, aus denen sich ergeben würde, dass dies im Bereich der Gesellschaftsteuer nicht gelten sollte. - (§ 2 Z 1 KVG), (Abweisung)
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