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Umsatzsteuer und Prozesskostenersatz
Umsatzsteuerprobleme in Frage und Antwort
Der Unternehmer A hat gegen den Unternehmer B wegen mangelnder Bauausführungen beim Betriebsgebäude einen Prozess angestrengt. B wurde neben der Schadensbehebung verpflichtet, die Anwaltskosten des Unternehmers A in Höhe von 6.000 Euro zuzüglich 20 % Umsatzsteuer zu bezahlen. Kann B aus der Rechnung des Anwaltes die Vorsteuer abziehen?
Antwort: Der Anwalt des Unternehmers A wurde nicht vom Unternehmer B beauftragt, somit liegt zwischen B und dem Anwalt des A kein Leistungsaustausch vor, weshalb B aus der Rechnung des Anwaltes kein Vorsteuerabzug zusteht. Sehr wohl ist aber A berechtigt, den vollen Kostenersatz, also einschließlich der Umsatzsteuer, von B zu verlangen. Steht A allerdings der grundsätzliche Vorsteuerabzug zu, kann B unter Hinweis auf BGBl. Nr. 224/1972, Bundesgesetz vom über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972, Ersatzrechtliche Sondervorschriften, den Rückersatz der Vorsteuer fordern, sobald und soweit A die Vorsteuer abziehen könnte. In der Praxis wird wohl aus Vereinfachungsgründen gleich der Nettoersatz geleistet werden.