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Der Ausnahmetatbestand gem. § 10 Z 1 lit. c vierter Teilstrich UmgrStG
Wie weit reicht dieser Ausnahmetatbestand?
Darf gemäß § 10 Z 1 lit. c vierter Teilstrich UmgrStG an der erwerbenden Mitunternehmerschaft neben dem Arbeitsgesellschafter nur ein Kommanditist, nämlich eine unter § 7 Abs. 3 KStG fallende Körperschaft, oder dürfen noch weitere Kommanditisten in Form von natürlichen Personen oder Mitunternehmerschaften beteiligt sein?
1. Sachverhalt
Organigramm vor Umwandlung:
Mit Kaufvertrag vom erwarb die Y GmbH & Co KG 100 % der Anteile an der T GmbH.
Mit Beschluss vom erfolgte die errichtende Umwandlung der T GmbH in die Z GmbH & Co OHG unter Beitritt der "neuen" Z GmbH als reiner Arbeitsgesellschafter rückwirkend zum .
Bei der T GmbH sind Verluste entstanden, die bis zum noch nicht verrechnet wurden.
S. S 571Organigramm nach Umwandlung:
2. Wirtschaftliche Betrachtung
Wirtschaftlich betrachtet ist die M GmbH zu 100 % an der Y GmbH & Co KG beteiligt. Ihr werden die Einkünfte zu 100 % zugerechnet; 0,0001 % über die unmittelbare Beteiligung und mittelbar 99,9999 % über die Beteiligung an der X GmbH & Co KG.
Die M GmbH stellt das einzige Steuersubjekt - abgesehen von den Arbeitsgesellschaftern - dar und kann als steuerlicher Rechtsnachfolger der T GmbH die noch nicht verrechneten T-GmbH-Verluste ab 2004 als Sonderausgabe geltend m...