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SWK 20, 15. Juli 2008, Seite S 569

UFS zum Säumniszuschlag

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist gem. § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der dort angeführten Bestimmungen ein Säumniszuschlag zu entrichten.

Gem § 217 Abs. 7 leg. cit. ist ein Säumniszuschlag für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

• die Einhebung gem. § 212a ausgesetzt ist,

• die Einhebung gem. § 230 Abs. 2, 3, 5, oder 6 gehemmt ist,

• ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandausweises als beendet gilt,

• die Einbringung gem. § 231 ausgesetzt ist.

Die Umsatzsteuervorauszahlungen sind gem. § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Monats zu entrichten. Für die Entstehung der Steuerschuld und im Falle der Nichtentrichtung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es daher nicht auf die Erlassung eines Bescheides an.

Die Tatsache, dass gegen die "Stammdatenbescheide" Berufung eingebracht wurde, ist unerheblich, da die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlags unabhängig von der Richtigkeit des Abgabenbescheids eintritt.

Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten ...

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