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SWK 20, 15. Juli 2008, Seite S 560

Selbständigkeit oder Nichtselbständigkeit eines Hausbetreuers

Hinsichtlich des Vorliegens eines Dienstverhältnisses kommt es nicht auf die Bezeichnung des Vertrags (z. B. freier Dienstvertrag, Werkvertrag) an, sondern darauf, ob die Tätigkeit in ihrer äußeren Erscheinungsform § 47 Abs. 2 EStG 1988 entspricht.

Ein Dienstverhältnis gem. § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt vor, wenn eine Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung eines Arbeitgebers steht oder in dessen geschäftlichen Organismus eingegliedert ist und dessen Weisungen zu folgen hat.

Darf sich der Hausbetreuer an keinen anderen Dienstgeber binden, ist er wirtschaftlich und persönlich von seinem Dienstgeber abhängig, auch wenn in dem abgeschlossenen Vertrag die Vereinbarung getroffen wurde, dass er keinerlei Weisungen des Dienstgebers unterliegt.

Für die Nichtselbständigkeit spricht auch

• das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit, wenn aus zeitlichen Gründen keine andere Tätigkeit aufgenommen werden kann; weiters

• wenn der Dienstnehmer, mit Ausnahme von Urlaubs- und Krankenstandsvertretungen, seine fest umschriebenen Leistungen persönlich zu erbringen hat;

• er weiters Beschränkungen hinsichtlich der Inanspruchnahme des Urlaubs unterliegt;

• wenn der Dienstnehmer bestimmte ...

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