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Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafterentnahmen
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Gesellschafterentnahmen (§ 8 Abs. 2 KStG)
Die Entnahme von Gesellschaftsmitteln durch den Gesellschafter einer GmbH (224.850 Euro im Jahr 1997 bis auf fast 801.600 Euro im Jahr 2001) ist für steuerliche Zwecke dann nicht als Darlehensvertrag zu beurteilen, wenn die Auszahlungsbedingungen einem Fremdvergleich nicht standhalten. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Existiert keine Vertragsurkunde und wurden keine Vereinbarungen über Kreditrahmen und Rückzahlungsbedingungen getroffen, dann haben die Zuwendungen ihre Ursache nicht in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter und sind als verdeckte Ausschüttung zu behandeln. Auch wenn im vorliegenden Fall die diversen Geldzuwendungen von der Gesellschaft an den Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils auf dem Sachkonto mit der Bezeichnung "Darlehen D" verbucht wurden, so vermag die bloße Verbuchung dieser Zuwendungen an den Gesellschafter eine Urkunde über den Rechtsgrund der Zuwendung nicht zu ersetzen, weil es nicht den Gepflogenheiten zwischen Fremden entspricht, Darlehensbeträge in einer Höhe von insgesamt über 500.000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren hinzugeben, ...