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Lehrlingsausbildungsprämie
• Die Lehrlingsausbildungsprämie als Maßnahme einer steuerlichen Entlastung steht dann nicht zu, wenn der Lehrling im "Außereinkunftsbereich" (z. B. Liebhabereitätigkeiten, Beschäftigung im Haushalt) beschäftigt ist. - (§ 108f EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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