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Veräußerungsgewinn
• Sollten im Rahmen der Betriebsveräußerung stille Reserven der Einkommensteuer unterworfen werden, die bei dem vorangegangenen unentgeltlichen Erwerb für Zwecke der Erbschaftssteuer - aus welchen Gründen immer - nicht erfasst worden sind und damit keine Erbschaftssteuerbelastung ausgelöst haben, liegt eine "Doppelbelastung der stillen Reserven", auf welche § 24 Abs. 5 EStG 1988 abstellt, nicht vor. - (§ 24 Abs. 5 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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