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Bilanzielle Behandlung von Erschließungsbeiträgen
Zurechnung erfolgt nach Verkehrsauffassung zum Gebäude
Unter Er - oder Aufschließungsbeiträgen werden die von der Gebietskörperschaft bzw. dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) vorgeschriebenen Beiträge für den Anschluss an das Straßennetz bzw. an öffentliche Versorgungsnetze, wie insbesondere Wasser, Abwasser, Strom oder Gas,verstanden. Prinzipiell ist zwischen Beiträgen für die erstmalige Errichtung von Erschließungsanlagen und Beiträgen zur Verbesserung bestehender Anlagenzu unterscheiden; zur klaren Abgrenzung werden Letztere in weiterer Folge als "Ergänzungsbeiträge" bezeichnet. Laut dem 1. EStR-Wartungserlass 2008, Rz. 3125, soll das Netzzutrittsentgelt gemäß § 2 der zu § 25 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) ergangenen Systemnutzungstarife-Verordnung (SNT-VO 2006) als eigener abnutzbarer Vermögensgegenstand ("Baukostenzuschuss") und das Netzbereitstellungsentgelt gemäß § 3 SNT-VO 2006 als nicht abnutzbares immaterielles Recht aktiviert werden.Laut EStR 2000, Rz. 2627 und Rz. 2628, sind Anschlusskosten an Versorgungssysteme wie Strom, Gas, Wasser und Kanalisation jedoch auf das Gebäude zu aktivieren oder als Gebäude-Erhaltungsaufwand zu erfassen. Diese Aussage steht somit in Widerspruch zu Rz. 3125 des Wartungs...