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Zoll: privater Gebrauch
• Der Begriff des "privaten Gebrauchs" i. S. d. Art. 719 Abs. 1 ZK-DVO ist nach dem Gemeinschaftsrecht auszulegen. Nach Art. 670 Buchstabe f ZK-DVO ist unter "eigener Gebrauch", welcher dem "privaten Gebrauch" entspricht (vgl. die englische Sprachfassung der ZK-DVO, in welcher sowohl für den "privaten Gebrauch" gemäß Art. 719 ZK-DVO als auch für den "eigenen Gebrauch" gemäß Art. 670 Buchstabe f der Begriff "private use" verwendet wird) die Benutzung eines Beförderungsmittels durch den Beteiligten ausschließlich zum eigenen Gebrauch mit Ausnahme des gewerblichen Gebrauchs (d. h. der entgeltlichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Beförderung von Waren) zu verstehen. - (Art. 719 Abs. 1 ZK-DVO), (Abweisung)
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