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Eigenkapitalzuwachsverzinsung
• Bestimmte inländische Körperschaften sind von der Begünstigung der Eigenkapitalzuwachsverzinsung ausgeschlossen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie um Körperschaften, die auf einem speziellen Gebiet wirtschaftlich tätig sind und Aufgaben im Allgemeininteresse wahrnehmen (§ 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG 1988). Derartige Körperschaften sind, wie der (Lankhorst-Hohorst) ausgesprochen hat, mit einer Gesellschaft, die eine wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt und der Körperschaftsteuer unterliegt, nicht sinnvoll vergleichbar. Der Umstand, dass mit der Beschwerdeführerin nicht vergleichbare inländische Körperschaften die gegenständliche Begünstigung nicht in Anspruch S. R 42nehmen können, verhindert aber einen Verstoß gegen die in Art. 43 i. V. m. Art. 48 EG verankerte Niederlassungsfreiheit grundsätzlich nicht. - (§ 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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