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Vorsteuerabzug bei späterer Rechnungsberichtigung
Vorsteuerabzug bei späterer Rechnungsberichtigung (§§ 12 und 16 UStG)
Die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge sind nach § 20 UStG von den berechneten Steuerbeträgen in Abzug zu bringen. Gemäß § 16 UStG hat der Unternehmer, an den ein Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlagen für diesen Umsatz geändert haben. Die Berichtigung gilt nach § 16 Abs. 3 UStG sinngemäß, wenn das Entgelt uneinbringlich geworden ist. Diese spätere Rechnungsberichtigung wirkt ex nunc und kann daher im Zuge einer Betriebsprüfung nicht zur Versagung der ursprünglichen Vorsteuer führen ().