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SWK 22, 1. August 2008, Seite K 13

Gleitschirmkurse in Österreich durch deutsches Unternehmen

Gleitschirmkurse in Österreich durch deutsches Unternehmen (§ 1 EStG)

Der Beschwerdeführer hat bisher die Einnahmen nicht in Österreich versteuert, weil er der Ansicht ist, dass Gleitschirme Luftfahrzeuge seien und daher ein Unternehmen der Luftfahrt vorliege; ein solches Unternehmen sei nur im Staat des Ortes der Geschäftsleitung steuerpflichtig (Art. 6 Abs. 1 DBA Deutschland). Die Tätigkeit entspricht jener einer Fahrschule, nicht jedoch dem Betrieb eines Verkehrsmittels der Luftfahrt, sodass die Steuerpflicht der in Österreich abgehaltenen Kurse gegeben ist ().

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