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SWK 22, 1. August 2008, Seite T 159

Zweifelsfragen zur grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung von unentgeltlichen Betriebsübertragungen

Freibetrag für Betriebsübertragungen eingeschränkt auf zur Gänze unentgeltliche Erwerbe - konkurrierende Begünstigungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Karl-Werner Fellner

Bei Übernahme des Freibetrags für Betriebsübertragungen aus § 15a ErbStG in das Grunderwerbsteuerrecht wurde auf bestehende Begünstigungen nicht Bedacht genommen. Überdies ist die in letzter Minute vorgenommene Änderung des Gesetzesvorschlags wenig durchdacht und bedeutet für die Vollziehung des Gesetzes einen großen Auslegungsbedarf.

1. Regierungsvorlage zum Schenkungsmeldegesetz 2008

§ 15a ErbStG i. d. F. StRefG 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, enthält einen Freibetrag in Höhe von 365.000 Euro für Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von betrieblichem Vermögen. Dieser Freibetrag für Betriebsübertragungen wurde durch Art. 3 Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008), BGBl. I Nr. 85/2008, in § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG übernommen.

In der Regierungsvorlage zum ab wirksamen SchenkMG 2008 waren nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG von der Steuer ausgenommen Erwerbe von - näher bezeichnetem betrieblichen - Vermögen, wenn ein Grunderwerbsteuertatbestand verwirklicht wird und die Steuer nach § 4 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 GrEStG zu berechnen ist. Dabei wurde nicht darauf Bedacht genommen, dass die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bereits in der bisherigen Fassung des GrEStG überdimensional und damit verfassungsrechtlich bedenklich begünstigt ist. Außerdem kommt bei Betriebs...

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