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SWK 31, 1. November 2008, Seite R 57

Vergnügungssteuer Wien

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 92/17/0177, die Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 Wr. Vergnügungssteuergesetz (VGSG), für jede Veranstaltung Nachweise zu führen, aus denen die diesbezüglichen steuerpflichtigen Einnahmen ersichtlich S. R 58sind, dahin gehend interpretiert, dass "Aufzeichnungen" zu führen sind. - (§ 16 Abs. 1 Wr. VGSG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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