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Vergnügungssteuer Wien
• Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 92/17/0177, die Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 Wr. Vergnügungssteuergesetz (VGSG), für jede Veranstaltung Nachweise zu führen, aus denen die diesbezüglichen steuerpflichtigen Einnahmen ersichtlich S. R 58sind, dahin gehend interpretiert, dass "Aufzeichnungen" zu führen sind. - (§ 16 Abs. 1 Wr. VGSG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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