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Kein grob fahrlässiger Berechnungsfehler der Lohnverrechnerin im Exekutionsverfahren
Grobe Fahrlässigkeit (auch i. Z. m. § 292j Abs. 1 EO) liegt vor, wenn eine Sorgfaltspflicht in ungewöhnlicher und auffallender Weise vernachlässigt wird und ein solches Verhalten den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern sogar als wahrscheinlich nahelegt. Ein objektiv gravierender Sorgfaltsverstoß muss also auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein. Unter Berücksichtigung einer hohen Zahl von Beschäftigten (1.200 Mitarbeiter) und etwa 350 laufenden Exekutionen kann in dem aus Anlass der Umstellung von einem manuellen auf ein computergesteuertes Lohnverrechnungsprogramm erfolgten Irrtum der Lohnverrechnerin der Arbeitgeberin bei der Eingabe des Beginns des Zinsenlaufes nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden. Ebenso wenig begründet der Umstand, dass diese fehlerhafte Eingabe längere Zeit unerkannt blieb, ein ungewöhnliches und auffallendes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt, zumal für die Mitarbeiterin keine Veranlassung bestand, ein anderes als das vom Klagevertreter angeführte Exekutionsverfahren zu überprüfen, und der Klagevertreter überdies dem Ersuchen um Übermittlung der Aufstellung der offenen Beträge nicht nachkam ().