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Zum Gläubigerschutz durch Information der übertragenden Gesellschaft in der grenzüberschreitenden Verschmelzung
Konzept der Vorwegverständigung
Gläubiger sind bei Verschmelzungen mehrfach betroffen - sowohl die Befriedigungsaussichten der Gläubiger der übertragenden als auch jene der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft können durch die Umstrukturierung beeinträchtigt werden. Sie müssen daher in die Lage versetzt werden, ihre Interessen in angemessenem Maß wahrzunehmen.
1. Gläubigerschutz im Allgemeinen
Gläubiger einer Verschmelzung, insbesondere einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, sind in unterschiedlicher Weise von dieser Umgründungsmaßnahme betroffen. Zu unterscheiden sind die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft von den Gläubigern der übernehmenden Gesellschaft. Dabei lassen sich unterschiedliche Gefährdungslagen ausmachen, nämlich die mangelhafte Kapitalaufbringung bei der übernehmenden Gesellschaft, die Beeinträchtigung der Vermögensausstattung bzw. der Bonität der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft und schließlich die Schaffung von vorher nicht vorhandenem Ausschüttungspotenzial. Das Gesetz sieht zum Teil Regelungen, die die an einer Verschmelzung beteiligten Gesellschaften unabhängig vom Tätigwerden der Gläubiger einzuhalten haben, zum Teil individuelle Ansprüche der Gläubiger vor. Diese...