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Kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot bei fingierten Rechnungen
Real konkurrierende Finanzvergehen im Falle der Ausstellung von Scheinrechnungen
Nach nunmehriger Rechtsprechung des OGH sind bei der Geltendmachung fingierter Rechnungen sowohl der ungerechtfertigte Vorsteuerabzug als auch die Unterlassung der Deklarierung der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer gesondert als Abgabenhinterziehung - allenfalls in einer der gleichwertigen Täterschaftsformen des § 11 FinStrG - zu bestrafen.
1. Abgabenrechtliche Sanktion
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 diesen Betrag. Der Zweck der Regelung dieser Bestimmung liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug - eine Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug - vorzubeugen. Die Bestimmung dient also in erster Linie der Verhinderung von Missbräuchen und Schädigungen des Steuergläubigers. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, Missbräuche durch die Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis in jenen Fällen zu verhindern, in welchen ein Unternehmer Umsätze überhaupt nicht ausgeführt hat oder der Rechnungsaussteller kein Unternehmer ist. Es soll damit die Ausstellung fingierter Rechnungen (Scheinrechnungen) lediglich zum Zweck, dem Rechnungsem...