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Liebhaberei: Beurteilung
• Soweit auf eine Betätigung § 1 Abs. 3 LVO keine Anwendung findet, erfolgt die Liebhabereibeurteilung nach § 2 Abs. 1 LVO im Wege der so genannten Kriterienprüfung. Dabei ist nicht zuletzt auch auf die Ursachen, aufgrund deren eine Betätigung im Gegensatz zu vergleichbaren Betätigungen keinen Gewinn abwirft, und auf die Frage, ob marktgerechtes Verhalten vorliegt, abzustellen. - (§ 2 Abs. 1 LVO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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