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SWK 36, 20. Dezember 2008, Seite S 965

VfGH prüft Verfassungsmäßigkeit des § 25 GebG

Gebührenpflicht jeder über ein Rechtsgeschäft errichteten Gleichschrift infrage gestellt

Karl-Werner Fellner

Obgleich bei früheren Anlassfällen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der (grundsätzlichen) Gebührenpflicht jeder Gleichschrift bestanden, hat der VfGH nunmehr insbesondere im Hinblick auf die Veränderungen im Bereich des Rechtswesens und der Technik der Gebührenentrichtung Bedenken gegen die sich aus § 25 GebG ergebende Vervielfachung der Gebühren.

1. Bisherige Auffassung des VfGH zur Gebührenpflicht jeder Gleichschrift

Ungeachtet des sich aus § 15 Abs. 1 GebG ergebenden Grundsatzes, dass der Rechtsgebühr i. S. d. III. Abschnitts des Gebührengesetzes nicht die Urkunde, sondern das Rechtsgeschäft unterliegt (vgl. RV 549 BlgNR 15. GP zur GebG-Novelle 1981; , 0333), wird in § 25 Abs. 1 GebG bestimmt, dass jede der über ein Rechtsgeschäft errichteten Urkunden für sich gebührenpflichtig ist. Die Hundertsatzgebühren sind aber nur einmal zu entrichten, wenn die über das Rechtsgeschäft errichteten Gleichschriften der Abgabenbehörde fristgerecht vorgelegt werden.

Diese Bestimmung des § 25 GebG hat ihre Wurzeln zweifellos in dem im Gebührengesetz 1850 verankerten Gedanken einer Papierverbrauchsteuer. In den Gesetzesmaterialien zur GebG-Novelle 1976 wird § 25 GebG damit begründet, dass aus jeder Urkunde zur Vermeidung ein...

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