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VfGH hat gegen die Nichtabzugsfähigkeit hoher Gehälter als Betriebsausgabe („Managergehälter“) keine gleichheitsrechtlichen Bedenken
§ 20 Abs 1 Z 7 EStG 1988; § 124b Z 253 lit. a und b EStG 1988; Art 140 B-VG
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, im Steuerrecht neben fiskalischen auch andere Zwecke zu verfolgen. Es steht dem Gesetzgeber somit auch frei, im Steuerrecht Anreize für eine Verhaltenslenkung der Steuerpflichtigen zu setzen, sofern er sich dabei nicht von vornherein völlig ungeeigneter Mittel bedient.
Der VfGH kann der Annahme des Gesetzgebers nicht entgegentreten, dass die Verringerung des Einkommensgefälles in Unternehmen zwischen den Führungskräften und den übrigen Dienstnehmern dem Grunde nach ein in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum liegendes sozial- und gesellschaftspolitisches Ziel ist, das einen Eingriff in das objektive Nettoprinzip rechtfertigt. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Beschränkung der Abzugsfähigkeit für Aufwendungen für das Entgelt für Arbeits- und Werkleistungen, soweit es den im Gesetz näher bestimmten Betrag übersteigt, ist daher sachlich gerechtfertigt. Zudem kommt dem Gesetzgeber bei der Festsetzung der Höhe, ab der ein Entgelt vom Abzugsverbot erfasst wird, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu.
Auch wenn sowohl Personal- al...