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Anschaffungskosten bei einem unentgeltlichen Gebäudeerwerb
Aktivierung der Grunderwerbsteuer und anderer Nebenkosten?
Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, stellt sich die Frage, ob die anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr und andere Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen sind, soweit das Gebäude der Einkunftserzielung dient.
1. Die Grunderwerbsteuer
Der Erwerb inländischer Grundstücke durch Erwerbe von Todes wegen oder Schenkungen unter Lebenden unterliegt ab dem der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert (§ 4 i. V. m. § 6 GrEStG). Diese Bemessungsgrundlage gilt auch für die Eintragungsgebühr in Höhe von 1 % für die Einverleibung im Grundbuch (§ 26 i. V. m. TP 9 GGG). Auch Beratungskosten (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater), Vermessungskosten etc. können in diesem Zusammenhang anfallen.
2. Die Frage
Wie sind diese Kosten eines unentgeltlichen Immobilienerwerbs ertragsteuerrechtlich zu beurteilen, soweit unentgeltlich erworbene Immobilien der (betrieblichen oder außerbetrieblichen) Einkunftserzielung dienen?
3. Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung
3.1. Das Abzugsverbot des § 20 EStG greift nicht
Die Grunderwerbsteuer ist eine spezielle Verkehrsteuer im Rechtsverkehr mit inländischen Grundstücken. Sie ist nicht eine Personensteuer i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 6 EStG und fäl...