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ÖBA 9, September 2015, Seite 682

Irrige Heranziehung einer „jüngeren“ Rechtslage betreffend die Durchschau durch Veranlagungsvehikel in Hinblick auf die (damaligen) Großveranlagungsregelung des BWG bei einem älteren Sachverhalt

§ 74 BWG; § 27 BWG idF BGBl I 2006/48 bzw BGBl I 2006/141; § 27 Abs 11 BWG idF BGBl I 2010/72; § 22 BWG idF BGBl I 2005/33 bzw BGBl I 2006/141; § 98 BWG; § 60 AVG; § 17 VwGVG; § 9 VStG

Die von FMA und Bundesverwaltungsgericht vertretene Ansicht, zum Zwecke der Ermittlung von Großveranlagungen sei eine „Durchschau durch die Investmentfonds“ („Veranlagungsvehikel“) gemäß § 27 Abs. 11 letzter Satz BWG (idF BGBl I 2010/72) vorzunehmen, erweist sich für den Zeitraum Juni 2006 bis März 2010 als rechtswidrig. Jene Bestimmung, die als Grundlage für die „Durchschau“ herangezogen wurde, ist erst am in Kraft getreten, somit nach dem Ende des hier interessierenden Zeitraumes von Juni 2006 bis März 2010 (vgl § 27 Abs. 11 letzter Satz BWG in der Fassung BGBl I 2010/72 sowie das „Rundschreiben der FMA zu § 27 Abs 11 letzter Satz BWG“). Eine rückwirkende Anwendung wurde nicht vorgesehen (vgl § 103n BWG) und wäre als Grundlage für ein strafbegründendes Verhalten auch unzulässig (§ 1 Abs 1 VStG).

Gemäß § 1 Abs. 2 VStG in der Fassung BGBl I Nr 33/2013 (in Kraft getreten am ) richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Die zuv...

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