Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerbefreiung: Entwicklungshelfer
• Es sind nur jene Länder der Anhangliste zum Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik von der Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 umfasst, welche im Teil 1 als "Developing Countries and Territories (Official Development Assistance)" angeführt sind. - (§ 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988), (Abweisung)
()