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Einfuhrumsatzsteuer
• Die für einen Gegenstand aufgrund des Tatbestandes der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994) entstandene Einfuhrumsatzsteuer und eine für denselben Gegenstand aufgrund des Tatbestandes der Lieferung (§ 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit.) - allenfalls im Zusammenhang mit einer Einfuhr (vgl. § 3 Abs. 9 und § 27 Abs. 4 UStG 1994) - entstandene Umsatzsteuer sind verschiedene Abgabenschuldigkeiten, welche durchaus nebeneinander bestehen und im Übrigen gegebenenfalls als Vorsteuer (§ 12 UStG 1994) geltend gemacht werden können. - (§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994), (Abweisung)
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