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Abgabenverfahren: Beweiswürdigung
• Es steht nicht im Widerspruch zur Lebenserfahrung, dass Abgabepflichtige ihre Erklärungen im Verlauf eines Abgabenverfahrens zunehmend der Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestalten. - (§ 167 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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