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Finanzmarktaufsicht erlässt Leerverkaufverbotsverordnung
In BGBl. II Nr. 375/2008, ausgegeben am , wurde die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über befristete Verbote im Zusammenhang mit Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten (Leerverkaufverbotsverordnung - LVV) kundgemacht. Danach dürfen bestimmte Finanzinstrumente gemäß § 48d Abs. 12 BörseG nicht Gegenstand von ungedeckten Leerverkäufen am Kassamarkt sein. Dem Verbot unterliegen bis einschließlich die Aktien der Erste Group Bank AG, AT0000652011, der Raiffeisen International Bank-Holding AG, AT0000606306, der UNIQA Versicherungen AG, AT0000821103 und der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, AT0000908504. Kurzfristige ungedeckte Leerverkaufspositionen von Börsemitgliedern, die die Verpflichtung übernommen haben, verbindliche An- und Verkaufspreise zu stellen (Market Maker oder Specialists), sind, soweit diese Geschäfte im Rahmen der in diesem Zusammenhang übernommenen vertraglichen Verpflichtung erfolgen, nicht erfasst.