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ÖBA 9, September 2015, Seite 678

Zum Verhalten eines Wertpapierdienstleisters gem § 13 Z 1 WAG 1997 (Erbringung der Dienstleistungen mit erforderlicher Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner Kunden)

§ 9 VStG; § 13 Z 1 WAG idF BGBl 1996/753 (WAG 1997)

Die Beurteilung des Verhaltens eines Wertpapierdienstleisters unter dem Gesichtspunkt des § 13 Z 1 WAG 1997 hat(te) auf Grund einer ex ante-Betrachtung zu erfolgen. Es ist somit nicht maßgeblich, ob sich bestimmte Risiken in der Folge tatsächlich verwirklichten oder nicht. Auch die Einstufung in eine Risikoklasse bzw die nachträgliche Beurteilung der Richtigkeit einer Einstufung hat(te) unabhängig davon zu erfolgen, ob sich ein bestimmtes Risiko in der Folge auch tatsächlich verwirklicht hat.

Die Übergabe eines auf das konkrete Produkt abgestellten Risikohinweises, in dem auf die mit der Anlage verbundenen Risiken hingewiesen wird, ändert nichts an dem Umstand, dass die Vermittlung des Kaufes von Wertpapieren einer höheren als der vom Kunden angegebenen Risikoklasse einen Verstoß gegen § 13 WAG 1997 darstellt(e). Die Frage, ob eine bestimmte Information der Aufklärungspflicht des Wertpapierdienstleisters gemäß § 13 Z 4 WAG 1997 Genüge tat, ist von der Frage zu unterscheiden, ob die vermittelten Wertpapiere der vom Kunden angegebenen Risikoklasse entsprachen.

Zur Bedeutung von Gutachten, die in verschiedenen Zivilprozessen zwischen An...

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