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Nochmals: Der Freibetrag für investierte Gewinne und Pauschalierungen
Anmerkungen zu Beiser, SWK-Heft 26/2008, S 692
Nach Beisersteht ein Freibetrag für investierte Gewinne (im Folgenden: FBiG) auch im Fall der Pauschalierung von Betriebsausgaben zu. Das ergebe sich aus Wortlaut, Systematik und Sinn des Gesetzes und entspreche dem Sachlichkeitsgebot (Art. 7 B-VG). Das kann man freilich auch anders sehen, wie im Folgenden dargestellt wird.
1. Ausgangspunkt
Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung wird die Frage der Zulässigkeit eines FBiG bei Pauschalierung kontrovers diskutiert. Der UFS hat mit dem überwiegenden Schrifttum in zwei Entscheidungen die Ansicht vertreten, bei Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 17 Abs. 1 EStG 1988 steht der FBiG nicht zu. Beiser setzt sich mit der Ansicht des UFS, der FBiG sei als fiktive Betriebsausgabe bei Inanspruchnahme der Pauschalierung vom Betriebsausgabenpauschale erfasst, kritisch auseinander.
2. Die Ansicht Beisers
Wortlaut, Systematik und Sinn des § 10 EStG 1988 (FBiG) lassen seine Qualität als Investitionsbegünstigung erkennen: Der FBiG soll Investitionen in bestimmte Sach- oder Finanzanlagen unter Einhaltung einer Mindestbehaltedauer von vier Jahren auslösen. Eine Abgeltung durch eine Pauschalierung von Betriebsausgaben ist mit diesem Gesetzeszweck nicht zu vereinbaren. Eine Erstreckung von Be...