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Besteuerung von ausschüttungsgleichen Erträgen bei Investmentfonds im Betriebsvermögen trotz Kursverlusten ist rechtswidrig
Bisher angefallene ausschüttungsgleiche Erträge müssen Deckung im Kurswert finden
In einer richtungsweisenden Entscheidung hat der VwGH nun entschieden, dass bei der Bewertung von thesaurierenden Investmentfonds nicht nur die historischen Anschaffungskosten, sondern auch die bisher angefallenen ausschüttungsgleichen Erträge im Kurswert Deckung finden müssen. Wie in der Literatur bereits mehrfach ausgeführt,vertrat die Finanzverwaltung bisher die Meinung, dass die ausschüttungsgleichen Erträge von Investmentfonds jedenfalls und unabhängig vom Kurswert des Investmentfonds zu versteuern seien. Dies führte in jenen Fällen zu Bewertungsproblemen und unterschiedlichen Auffassungen zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen, in denen die ausschüttungsgleichen Erträge durch Verluste aufgebraucht worden sind. Die Finanzverwaltung ging in diesen Fällen davon aus, dass die ausschüttungsgleichen Erträge jedenfalls zu versteuern seien. Die Kursverluste seien erst dann geltend zu machen, wenn die Fondsanteile veräußert werden.
1. Ausgangssituation
Die Beschwerdeführerin hat in Anwendung des Fachgutachtens KFS RL16 die ausschüttungsgleichen Erträge aus thesaurierenden Anteilsscheinen zu den ursprünglichen Anschaffungskosten hinzuaktiviert. Dies ist handelsrechtlich zulässig...