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ÖBA 9, September 2015, Seite 676

Marktmanipulation durch Crossing-Geschäfte

§ 48a Abs 1 Z 2 lit a, § 48c BörseG

Marktmanipulation durch Crossing-Geschäfte; im konkreten Fall mit dem behaupteten Zweck der Darstellung des Kurses eines Wertpapiers in Vorbereitung der Übernahme einer Auktionsbetreuung.

Zur Eignung eines elektronischen Kontrollsystems zur Aufdeckung von marktmanipulativen Geschäften.

Rubrik betreut von:
Bearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger, MJur, Institut für Öffentliches Recht und Politikwissenschaft, Universität Graz
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