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SWK 4, 5. Februar 2008, Seite S 170

Seite 6 der Einkommensteuererklärung

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Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne nach § 11a EStG

Wurde in den letzten sieben Jahren eine begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne vorgenommen, hat bei einem Eigenkapitalabfall grundsätzlich eine Nachversteuerung mit dem Hälftesteuersatz zu erfolgen (siehe dazu Rz. 3860a ff. EStR 2000). Wird im Nachversteuerungsjahr aus dem Betrieb ein Gewinn erzielt, ist der Nachversteuerungsbetrag in Kennzahl 794 einzutragen (eine zusätzliche Eintragung in Kennzahl 423 ist nicht erforderlich). Wird im Nachversteuerungsjahr aus dem Betrieb ein Verlust erzielt, besteht das Wahlrecht, den Nachversteuerungsbetrag mit dem Verlust auszugleichen oder – unter Wahrung des ausgleichs- und vortragsfähigen Verlustes – isoliert nachzuversteuern, wobei in diesem Fall der Nachversteuerungsbetrag je zur Hälfte im aktuellen und im folgenden Veranlagungsjahr zu erfassen ist. Bei der Nachversteuerung in einem Verlustjahr ist der (gesamte) Nachversteuerungsbetrag in Kennzahl 795 einzutragen. Gegebenenfalls ist in Kennzahl 796 ein Korrekturposten („freiwilliges Verlustausgleichsverbot“) zur Richtigstellung des Gesamtbetrages der Einkünfte einzutragen (vgl. dazu die Beispiele in Rz. 3860j EStR 2000). Siehe zur begünstigter Besteuerung...

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