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Abrechnungsbescheidverfahren
• Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 163 WAO) zu klären. Erst nach Verwendung gemäß § 162 Abs. 1 WAO verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amts wegen rückzahlbar. - (§ 163 WAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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