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Tourismusgesetz Slbg.
• Das Sbg. Tourismusgesetz verwehrt dem Beitragspflichtigen ein neues Sachverhaltsvorbringen hinsichtlich einer Aufteilung seiner Umsätze auf einzelne Beitragsgruppen im Berufungsverfahren. - (§ 30 Sbg. Tourismusgesetz), (Abweisung)
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