Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bescheid: Berufung
• Die Berufungsbehörde ist gemäß § 213 Abs. 2 NÖ Abgabenordnung (NÖAO) berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. - (§ 213 Abs. 2 NÖAO), (Abweisung)
()