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SWK 19, 1. Juli 2008, Seite S 536

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldhafter Fristversäumung

Gem. § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein Verschulden an der Versäumung hindert dann die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses eingebracht werden.

Unter minderem Grad des Versehens ist leichte Fahrlässigkeit i. S. d. § 1332 ABGB zu verstehen. Ein solcher liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht.

Hingegen handelt ein Wiedereinsetzungswerber auffällig sorglos, wenn er die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt und seinen Rechtsvertreter erst nach dem Ende der Rechtsmittelfrist von dem Ergehen eines Bescheides in Kenntnis setzt. Somit ist die verspätete Kenntnisnahme durch den Rechtsv...

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