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Sportauto als Betriebsvermögen?
Pkw mit Wechselkennzeichen
Ein Wechselkennzeichen (WKZ) erspart seinem Benutzer mitunter erhebliche Kosten. Nur was sagt der Fiskus dazu, wenn ein Unternehmen mehrere Kfz unter einem gemeinsamen Kennzeichen betreibt: Gehören dann alle Fahrzeuge automatisch zum notwendigen Betriebsvermögen? Keinesfalls erspart bleiben Diskussionen mit der Finanz; vielmehr sind solche quasi vorprogrammiert.
1. Rechtsgrundlagen für WKZ
Gemäß § 48 Abs. 2 Kraftfahrgesetz (KFG) ist bei der Zulassung von je zwei oder drei Fahrzeugen desselben Antragstellers auf Antrag für diese Fahrzeuge ein einziges Kennzeichen, ein so genanntes "Wechselkennzeichen", zuzuweisen, sofern es sich um Fahrzeuge der gleichen Bauart handelt und sofern Kennzeichentafeln desselben Formats auf allen in Betracht kommenden Fahrzeugen verwendet werden können. Das Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden.
1.1. Fahrzeuge gleicher Bauart
Das KFG gestattet nur eine gemeinsame Zulassung von Fahrzeugen unter einem Wechselkennzeichen, wenn diese in dieselbe Obergruppe fallen, d. h. der gleichen Bauart angehören. Demnach sind
• Krafträder,
• Kraftwagen und
• Anhänger
begünstigt.
• Beispiele
Ein Spediteur betreibt drei Kraftwagen, und zw...