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SWK 19, 1. Juli 2008, Seite S 521

Hauptwohnsitzbefreiung umfasst Gebäude und Grund und Boden

Gem. § 24 Abs. 6 EStG 1988 unterbleibt auf Antrag des Steuerpflichtigen, unter der Voraussetzung, dass dieses bis zur Betriebsaufgabe der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen war, auf ihn keine stillen Reserven übertragen worden sind, er das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit eingestellt hat, die Erfassung der auf das Gebäude entfallenden stillen Reserven.

Zweck dieser Norm ist es, zu vermeiden, dass der Unternehmer, der im Betriebsgebäude seinen Hauptwohnsitz hat, aufgrund der Realisierung der stillen Reserven diesen aufgeben (verkaufen) muss. Daraus ergibt sich, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2000/14/0178, ausgeführt hat, dass die Hauptwohnsitzbefreiung die stillen Reserven des gesamtes Wirtschaftsgutes, somit sowohl des Gebäudes selbst als auch des zugehörigen Grund und Bodens, erfasst. (Anderer Ansicht: EStR 2000, Rz. 5699). (UFS Graz , RV/0701-G/07)

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