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SWK 6, 15. Februar 2008, Seite R 10

Gesonderte Feststellung

Wenn eine natürliche Person als unecht stiller Gesellschafter mit einer vermögensverwaltenden GmbH eine stille Gesellschaft eingeht, werden gemeinschaftliche Einkünfte aus der Vermögensverwaltung erzielt. - (§ 191 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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