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Zur Haftrücklassgarantie
Das Inkrafttreten einer Haftrücklassgarantie darf davon abhängig gemacht werden, dass der Haftrücklass auf das Geschäftskonto des Werkauftragnehmers (und Garantieauftraggebers) zurückgezahlt wird.
Aus der Begründung:
Die klagende Partei hat der beklagten Partei für eine zwischen beiden Parteien vereinbarte Werkleistung iZm dem Bauvorhaben G mit Schlussrechnung vom Rechnung gelegt. Im Werkvertrag war ua ein Haftrücklass von „5% bis Ende Gewährleistung, ablösbar mit Bankhaftbrief“ vereinbart. Dieser Haftrücklass wurde in der Schlussrechnung vom mit dem Betrag von € 10.558,96 in Abzug gebracht.
Die Klägerin begehrt die Zahlung dieses Betrags samt 7,88% Zinsen seit . An diesem Tag sei der beklagten Partei eine Bankgarantie in Höhe des Haftrücklasses übermittelt worden; die beklagte Partei sei daher zu dessen Zurückbehaltung nicht mehr berechtigt.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung. Die Bankgarantie sei an eine Bedingung geknüpft und daher nicht wirksam.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Dabei ging es von folgendem Sachverhalt aus:
Die von der klagenden Partei gelegte Schlussrechnung wurde von der b...