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Gesonderte Feststellung
• Eine stille Gesellschaft, auch in Form einer unechten stillen Gesellschaft, deren Bestehen die Beschwerdeführer behaupten, ist eine Innengesellschaft und braucht weder eine Bezeichnung noch einen Sitz. Ein an eine unechte stille Gesellschaft zu richtender Bescheid gemäß § 188 BAO kann, muss aber nicht die Bezeichnung des Geschäftsherrn mit dem Zusatz "und Mitgesellschafter" enthalten; sie ist auch dadurch bezeichnet, dass sie die Namen oder Bezeichnungen des Geschäftsherrn und des stillen Gesellschafters aufweist. - (§ 188 BAO), (Abweisung)
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